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   BFH, 18.04.2002 - X B 186/01   

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https://dejure.org/2002,8726
BFH, 18.04.2002 - X B 186/01 (https://dejure.org/2002,8726)
BFH, Entscheidung vom 18.04.2002 - X B 186/01 (https://dejure.org/2002,8726)
BFH, Entscheidung vom 18. April 2002 - X B 186/01 (https://dejure.org/2002,8726)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Darlegungserfordernis - Grundsätzliche Bedeutung - Beschwerdebegründung - Grobes Verschulden - Sachaufklärungspflicht - Beweisaufnahme

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 n.F.; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 n.F.

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 11.12.1986 - V B 61/86

    Entscheidung einer Rechtsfrage aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung

    Auszug aus BFH, 18.04.2002 - X B 186/01
    Ferner hätte er substantiiert darauf eingehen müssen, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten sei (vgl. zum alten Recht z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309; zum neuen Recht z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32).
  • BFH, 13.09.2002 - V B 51/02

    USt; Prostitution - Nutzungsüberlassung eines Ladenlokals

    Zur schlüssigen Rüge einer Divergenz (Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung"; § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F.) muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der (mutmaßlichen) Divergenzentscheidung des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (ständige Rechtsprechung, zuletzt u.a. BFH-Beschluss vom 18. April 2002 X B 186/01, noch nicht veröffentlicht).
  • BFH, 19.12.2002 - VIII B 116/02

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei einer bereits vom BFH geklärten

    Insbesondere muss vorgetragen werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. April 2002 X B 186/01, juris, und Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32 f., m.w.N.).

    Hierzu hätten die tragenden abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und den (mutmaßlichen) Divergenzentscheidungen des BFH herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden müssen, um die Abweichung zu verdeutlichen (BFH-Beschluss vom 18. April 2002 X B 186/01, juris).

  • BFH, 10.01.2003 - VIII B 81/02

    Kindergeld; arbeitsloses Kind

    Insbesondere muss vorgetragen werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. April 2002 X B 186/01, juris, und Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N.).
  • BFH, 09.12.2002 - V B 85/02

    Grundstückslieferung, Verzicht auf Steuerbefreiung?

    Zur schlüssigen Rüge einer Divergenz muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der (mutmaßlichen) Divergenzentscheidung des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (ständige Rechtsprechung, zuletzt u.a. BFH-Beschluss vom 18. April 2002 X B 186/01, noch nicht veröffentlicht).
  • BFH, 15.10.2002 - V B 187/01

    Absicht steuerpflichtiger Wohnungsvermietung - Darlegungslast hinsichtlich der

    Zur schlüssigen Rüge einer Divergenz (Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung"; § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) oder des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (ständige Rechtsprechung, zuletzt u.a. BFH-Beschluss vom 18. April 2002 X B 186/01, juris, STRE200250466).
  • BFH, 15.04.2003 - I B 142/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensmangel

    Zur schlüssigen Darlegung des Erfordernisses einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO --Divergenz--) muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und einer (mutmaßlichen) Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 18. April 2002 X B 186/01, n.v.).
  • BFH, 18.02.2003 - IV B 123/01

    Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines Teils der landwirtschaftlichen Flächen

    Sieht man einmal davon ab, dass der Kläger keine abstrakten Rechtssätze der Vorentscheidung ebensolchen Rechtssätzen aus der Entscheidung des Senats gegenübergestellt hat und daher schon die Zulässigkeit dieser Rüge in Zweifel steht (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479 zu § 115 FGO a.F., und vom 18. April 2002 X B 186/01, juris zu § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), so weicht das Urteil des FG auch nicht von der Entscheidung des Senats in BFHE 147, 352, BStBl II 1986, 808 ab.
  • BFH, 22.01.2003 - I B 16/02

    Divergenz

    Zur schlüssigen Rüge einer Divergenz --Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F.-- muss der Beschwerdeführer jedoch tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und der (mutmaßlichen) Divergenzentscheidung des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 18. April 2002 X B 186/01, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 11.09.2002 - I B 104/01

    Tantiemenzusage - Bemessungsgrundlage von Tantiemen - Unternehmensbezogenen

    Ebenso wenig ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) wegen Abweichens der Vorentscheidung vom Senatsbeschluss vom 30. August 1995 I B 114/94 (BFH/NV 1996, 265) erforderlich; insoweit fehlt es bereits an der (auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- erforderlichen) zutreffenden Gegenüberstellung divergierender Rechtssätze (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18. April 2002 X B 186/01, nicht veröffentlicht).
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